DGUV 112-191

Die DGUV-Regel 112-191 (ehem. BGR-Regel 191) regelt die orthopädische Einlagenversorgung bei Sicherheitsschuhen. Veränderungen bei Sicherheitsschuhen müssen von einer zuständigen Prüfstelle abgenommen werden. Dies bedeutet, dass der Schuh und die orthopädische Einlage nur verwendet werden dürfen, wenn beides zertifiziert ist. Die Verwendung anderer Einlagen ist unzulässig, da diese z. B. die Resthöhe zur Zehenkappe oder die elektrische Leitfähigkeit negativ beeinflussen können. Hierauf haben sich bereits viele Schuhhersteller eingestellt und bieten zu den Arbeitsschuhen die entsprechend zertifizierten orthopädisch anpassbaren Einlagen an.

Der Ablauf gestaltet sich in der Regel sehr einfach. Es wird ein Schuh mit entsprechender Kennzeichnung gekauft, wenn ein Hersteller einen entsprechenden Rohling anbietet ist dieser ebenfalls zu bestellen. Andernfalls gehen Sie mit Ihrem Schuh (inkl. der beigepackten Unterlagen) und Ihrem Rezept zu Ihrem Orthopädieschuhmacher, dieser kontaktiert dann den jeweiligen Hersteller der Einlagen (die Anschrift liegt dem gelieferten Schuh bei) und erhält einen entsprechenden Rohling. Aus diesem Rohling stellt Ihr Orthopädieschuhmacher die für Ihre Schuhe passenden Einlagen, nach dem von Ihrem Orthopäden individuell ausgestellten Rezept, her.